Wann ist eine Anmeldung beim deutschen Finanzamt erforderlich?
Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Irland enthält – wie die Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den meisten anderen OECD-Staaten auch – die Regelung, wonach eine Kapitalgesellschaft, die nach dem Recht eines Landes gegründet wurde, deren Geschäfte aber vorwiegend aus einem anderen Land geleitet wird, grundsätzlich in diesem anderen Land steuerpflichtig ist. Die deutsche Finanzverwaltung hat hierzu konkretisiert: Erfolgt die geschäftliche Willensbildung überwiegend in Deutschland, gilt für die Limited auch deutsches Steuerrecht.
Wann kann die Limited in Irland versteuern?
Irland ist mit einem Körperschaftsteuersatz von 12,5 % eine Art „Steueroase“ in der EU; weitere Steuern kommen in Irland nicht hinzu, sodass dies zugleich der Unternehmenssteuersatz ist.
Für deutsche Unternehmer, die in den Genuss dieser Niedrigsteuer kommen möchten, liegen die Bürden allerdings recht hoch. Steuerpflicht in Irland setzt nämlich voraus, dass die geschäftliche Willensbildung auch dort erfolgt – der Director die Geschäfte also aus Irland führt.
Hierzu genügt es im Zweifel allerdings nicht, alle 4 Wochen für ein Wochenende nach Dublin zu fliegen, um dort seine geschäftlichen Entscheidungen zu treffen. Wenn die deutsche Finanzverwaltung Anhaltspunkt dafür sieht, dass die geschäftliche Willensbildung der Limited in Deutschland erfolgt, und die Limited damit eine „fiktive Betriebsstätte“ in Deutschland unterhält und hier steuerpflichtig ist, besteht, obliegt es dem Steuerpflichtigen, also der Limited, zu beweisen, wo die geschäftlichen Entscheidungen getroffen werden.
Achtung: Auch ein in Irland ansässiger Treuhand-Director, der über die bloße Erteilung einer Vollmacht nicht tätig wird, begründet keine Steuerpflicht in Irland!
Wann besteht Umsatzsteuerpflicht?
Gilt für die Limited das irische Steuerrecht, dann besteht erst dann Umsatzsteuerpflicht, wenn der Jahresumsatz die Grenze von EUR 75.000 (Warenhandel) bzw. EUR 37.500 (Dienstleistungen) übersteigt. (Werden Umsätze mit Warenhandel und Dienstleistungen erzielt, so liegt die Grenze bei EUR 75.000, wenn mindestens 90 Prozent des Umsatzes mit Dienstleistungen erzielt werden.)
Der reguläre Mehrwertsteuersatz liegt in Irland bei 23 Prozent.
Unterliegt die Limited deutschem Steuerrecht, gilt die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer gemäß § 19 UStG. Demnach muss keine Umsatzsteuer berechnet werden, wenn der Umsatz im laufenden Kalenderjahr EUR 50.000 voraussichtlich nicht übersteigen wird und im Vorjahr nicht über EUR 17.500 lag.
Wie hoch ist die Steuerbelastung?
Der Gewinn einer ausschließlich in Deutschland geleiteten Limited, die demnach in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist, wird mit 15 % Körperschaftsteuer, 0,825 % Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer belastet; letztere richtet sich dem Gewerbesteuerhebesatz der Gemeinde, in dem die Limited-Betriebsstätte liegt. Sie wird nach einer etwas unübersichtlichen Formel berechnet, die zu folgenden Ergebnissen führt:
Werden die mit den o.a. Unternehmenssteuern belasteten Gewinne dann an den Gesellschafter ausgeschüttet, so unterliegt die Ausschüttung und Solidaritätszuschlag hierauf – insgesamt 26,38 %.
Daraus ergibt sich für einen Gewerbesteuerhebesatz von z.B. 400 % folgende Gesamtsteuerbelastung auf Gesellschafterebene:
Unternehmenssteuern (s.o.) | 29,8 % vom Gewinn | ||
Abgeltungssteuer und Solidaritätszuschlag auf Ausschüttung |
18,5 % vom Gewinn |
||
Summe |
48,3 % vom Gewinn (!) |
Fazit
Gewinn mit einer Limited zu erzielen, um ihn dann an den Gesellschafter auszuschütten, ist steuerlich ebenso ungünstig wie bei einer GmbH.
Doch es gibt folgende Gestaltungen, die steuerlich deutlich attraktiver sind:
1.) Die Ltd. & Co. KG, bei der die Komplementär-Limited nicht am Gewinn beteiligt ist: Hier gilt ein Gewerbesteuerfreibetrag von EUR 24.500. Zudem entfällt die Körperschaftsteuer. Bei einem Gewerbesteuerhebesatz von 400 % ergibt sich für einen Jahresgewinn (= Gewerbeertrag) von EUR 50.000, wenn der verheiratete Kommanditist keine weiteren Einkünfte hat, ein Steuersatz von nur 17,1% vom Gewinn (Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag).
2.) Hohes Geschäftsführergehalt, das den Gewinn senkt; wird der Gewinn durch das Geschäftsführergehalt vollständig kompensiert, so beträgt der Steuersatz auf das Gehalt ebenfalls 17,0% (verheirateter Geschäftsführer, keine Kirchensteuer, keine weiteren Einkünfte).
Letzteres ist übrigens auch bei der pfändungsfreien irischen Stiftungs-Limited möglich.