Wann muss eine deutsche Zweigniederlassung beim Handelsregister angemeldet werden?
Die Limited ist sofort bei Eintragung im irischen Handelsregister voll rechtsfähig, auch wenn (noch) keine deutsche Zweigniederlassung angemeldet wurde.
Das bedeutet, dass Sie notfalls innerhalb von ca. einer Woche ab Auftragserteilung Verträge im Namen der neu gegründeten Limited schließen können.
Verfügt die Limited über eine deutsche Zweigniederlassung, dann muss diese gemäß § 13e HGB beim Handelsregister (das beim örtlich zuständigen Amtsgericht / Registergericht geführt wird) angemeldet werden. Wann genau von einer solchen „Niederlassung“ zu sprechen ist, ist gesetzlich nicht geregelt. Die Rechtsprechung stellt bei der Beurteilung insbesondere auf den Organisationsgrad ab. In der Praxis wird eine Niederlassung im handelsrechtlichen Sinn stets dann vorliegen, wenn ein Einzelunternehmer mit entsprechendem Tätigkeitsbild einen Gewerbeschein bräuchte.
Nicht beim Handelsregister angemeldet werden muss demnach etwa eine reine Besitz-Limited, die nur Vermögenswerte hält und diese in geringem Umfang verwaltet, aber darüber hinaus keinen Geschäftsbetrieb ausübt. Beispiel hierfür ist eine Limited, die z. B. Immobilien hält oder lediglich als Inhaber von Internet-Domains fungiert. Gleiches gilt für eine Limited, die lediglich Komplementärin einer Ltd. & Co. KG ist.
Betreibt die Limited eine deutsche Zweigniederlassung, so muss diese i.d.R. bei drei Behörden angemeldet werden:
1.) Handelsregister
Wenn eine Limited aufgrund des Organisationsgrades ihre deutsche Zweigniederlassung beim Handelsregister anmelden muss (siehe Reiter „Deutsche Zweigniederlassung?“), dann ist hierfür ein Notartermin erforderlich.
Vor dem Notar unterschreibt der Director die Handelsregisteranmeldung. Hierfür erhalten unsere Kunden eine Vorlage, in die sie an ihrem Computer entsprechend ausfüllen und zum Notartermin mitnehmen können. Dies erleichtert die Anmeldung und vermindert die Wahrscheinlichkeit von Rückfragen seitens des Registers.
Sind mehrere Directors benannt, so muss die Mehrheit der Directors unterschreiben (bei 2 Directors also 2, bei 3 Directors 2, bei 4 Directors 3 etc.).
Der Notar beglaubigt die Unterschrift(en) und übermittelt die Anmeldung elektronisch an das Handelsregister.
Außerdem werden für die Handelsregisteranmeldung folgende Dokumente benötigt:
Einige wenige Registergerichte (z.B. München) machen die Eintragung zudem abhängig von der Vorlage einer beglaubigten Abschrift des beim Companies Registration Office hinterlegten Gesellschaftsvertrags (Pos. IR16 unserer Preisliste, EUR 115).
Eine Befreiung des Director von den Beschränkungen des § 181 BGB, wie sie etwa bei der deutschen GmbH üblich ist (Selbstkontrahierungsverbot), kann nicht angemeldet werden, da das irische Recht keine entsprechende Regelung kennt (vgl. OLG München, 17.08.2005, 31 Wx 049/05 analog). Der Director kann nicht zugleich als ständiger Vertreter angemeldet werden (OLG Hamm v. 21.07.2006, 15 W 27/06 analog).
Bei der Anmeldung ist der Geschäftszweck der deutschen Niederlassung, nicht der der Limited, anzugeben. Nach einer Entscheidung des OLG Hamm ist das deutsche Handelsregister auch nicht berechtigt zu prüfen, ob der Geschäftsgegenstand der deutschen Niederlassung im Geschäftsgegenstand der Limited enthalten ist (Beschl. v. 28.06.2005, 15 W 159/05 analog). Ein ständiger Vertreter der deutschen Niederlassung muss nicht benannt werden (OLG München v. 14.02.2008, 31 Wx 67/07 analog).
Das Registergericht ist nicht befugt, die Identität der Gesellschafter abzufragen – sieht aber anhand des Gesellschaftsvertrags, wer zum Zeitpunkt der Gründung Gesellschafter war.
2.) Finanzamt
Liegt der Ort der geschäftlichen Willensbildung in Deutschland, muss die Limited beim örtlich zuständigen Finanzamt für Körperschaften angemeldet werden, sobald sie geschäftlich tätig wird.
Die Anmeldung beim Finanzamt (Steuerrecht) erfolgt unabhängig davon, ob die Limited beim Handelsregister (Handelsrecht) oder Gewerbeamt (Gewerberecht) angemeldet wird.
Das Formular für die Anmeldung finden Sie unter http://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Formulare/Weitere_Themen_A_bis_Z/Existenzgruender/fb_stl_erf_limited.pdf
Dem Anmeldeformular beizufügen sind Kopien der o.a., bereits der Handelsregisteranmeldung beizufügenden Unterlagen und eine Eröffnungsbilanz, die unsere Kunden ebenfalls von uns erhalten.
Übrigens: Auch solange der Limited noch keine Steuer-Nummer zugeteilt wurde, kann sie bereits Rechnungen stellen. Der Rechnungsempfänger kann dann allerdings die Mehrwertsteuer zurückhalten, solange ihm die Steuer-Nummer bekanntgegeben wird.
Wenn der Umsatz im ersten Geschäftsjahr voraussichtlich nicht über EUR 50.000 liegen wird, dann kann die Limited gemäß § 19 UStG Rechnungen umsatzsteuerfrei stellen.
3.) Gewerbeamt
Nach den Buchstaben des Gesetzes (hier: 14 Abs. 1 GewO) muss die deutsche Zweigniederlassung der Limited auch beim Gewerbeamt angemeldet werden.
Unterlässt die Limited dies, bleibt dies in der Praxis allerdings meist folgenlos, denn die gewerbliche Charakter der Limited ergibt sich ja bereits aus der Rechtsform. Ein Unterlassen der Anmeldung ist auch keine Ordnungswidrigkeit – jedenfalls solange es sich nicht um ein genehmigungspflchtiges Gewerbe wie bspw. Immobilienmakler handelt.