Mit der Gesellschaftsrechtsreform, die im Juni 2015 inkraft getreten ist, hat Irland die rechtlichen Rahmenbedingungen für Limiteds weitgehend dem bisherigen Benchmark in Europa, den weit verbreiteten englischen Limiteds, angepasst.
Als Kunde von Limited24 haben Sie in aller Regel nie direkt mit den irischen Firmenregister oder Finanzamt zu tun, denn unser Sorglos-Paket umfasst insoweit alle üblicherweise für eine irische mit Verwaltungssitz in Deutschland oder Österreich anfallenden Verwaltungsangelegenheiten in Irland.
Trotzdem schadet es nicht, sich in Grundzügen mit den behördlichen Pflichten einer irischen Limited vertraut zu machen. Der Zeitaufwand beträgt, wenn das Limited24 Sorglos-Paket gebucht wurde, gut 10 bis 15 Minuten pro Jahr.
Mit diesen beiden Behörden hat Ihre irische Limited üblicherweise zu tun:
Companies Registration Office (Handelsregister)
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Die Private Limited Company „entsteht“ mit ihrer Eintragung im Register des Companies Registration Office. Jede irische Limited muss einmal im Jahr einen Statusbericht, den Annual Return, und einen Jahresabschluss, die Accounts abgeben. Im Einzelnen: |
1.) Annual Return: Im Annual Return werden Angaben zur Directors, Secretary und Gesellschaftern der Limited gemacht, außerdem zum Geschäftsgegenstand. Es handelt sich um ein Lebenszeichen, bei dessen Ausbleiben die Limited aus dem Register gelöscht werden kann. Bei Fristüberschreitungen wird ein Ordnungsgeld von EUR 100 plus EUR 3 für jeden Tag der Fristüberschreitung verhängt. Der erste Annual-Return-Stichtag bei neu gegründeten Limiteds liegt 6 Monate nach dem Gründungstag. Auf diesen Stichtag beziehen sich die Angaben im Annual Return. In den Folgejahren sind die Annual-Return-Stichtage dann immer die auf den ersten Annual-Return-Stichtag folgenden Jahrestage. Der Annual Return wird 28 Tage nach dem Stichtag fällig. Beispiel: Wurde die Limited am 02.03.2019 gegründet, lauten die Daten wie folgt: 1. Annual Return: Stichtag 02.09.2019, fällig 30.09.2019 2. Annual Return: Stichtag 02.09.2020, fällig 30.09.2020 etc… 2.) Accounts: Hierbei handelt es sich um den Jahresabschluss, der über den mit uns kooperierenden Rechtsanwalt aus dem deutschen Jahresabschluss hergeleitet werden kann; die Kosten hierfür betragen EUR 180. Accounts sind erstmals mit dem 2. Annual Return einzureichen. Sie erhalten von uns ca. 4 Monate vor Fälligkeit die erste Erinnerung - anschließend erinnern wir Sie zuverlässig so lange, bis die Accounts vorliegen. Audit Exemption: Erst bei Überschreitung bestimmter Betriebsgrößenmerkmale müssen die Accounts von einem irischen Wirtschaftsprüfer testiert werden; dies ist nur dann der Fall, wenn für das betreffende und das ggf. vorangegangene Geschäftsjahr eine oder mehrere der folgenden Grenzen überschritten werden: 1.) Umsatz über EUR 7.300.0002.) Bilanzsumme über EUR 3.650.0003.) Über 50 Mitarbeiter im JahresdurchschnittFür kleinere Limiteds gilt eine Audit Exemption, also eine Ausnahme von der Testierungspflicht. Wichtig: Wird der 2. (oder ein späterer) Annual Return zu spät bei CRO eingereicht, müssen für die beiden darauffolgenden Geschäftsjahre die Accounts von einem irischen Wirtschjaftsprüfer testiert werden (Abwicklung erfolgt über uns). Deshalb ist die pünktliche Abgabe von Annual Returns und Accounts A und O der erfolgreichen Limited-Führung. Das ist der Grund dafür, dass wir unsere Kunden rechtzeitig, zuverlässig und mehrmals an laufende Fristen erinnern. |
Revenue (irisches Finanzamt)
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Die Unternehmensbesteuerung in Irland ist im europäischen Vergleich extrem niedrig. Ein Körperschaftsteuersatz von 12,5 Prozent auf aktive Einkünfte (trading income) lockte in der Vergangenheit viele Konzerne nach Irland. Für kleinere Unternehmen ist es ungleich schwieriger, in den Genuss der irischen Inlandsbesteuerung zu kommen. Voraussetzung dafür, dass die steuerliche Ansässigkeit eines Unternehmens, gleich nach welchem Recht es gegründet wurde, in Irland von der deutschen Finanzverwaltung anerkannt wird, ist u.a. dass |
-der Ort der geschäftlichen Willensbildung in Irland liegt, und
-sich dort eine „echte“ Betriebsstätte mit eigener, wirtschaftlich sinnvoller Tätigkeit befindet.
In der Praxis ist das für KMU nicht-irischer Herkunft oft nur schwer zu realisieren, zumal die Beweislast beim Unternehmer liegt. Kurz und gut: Für die Steueroptimierung ist die irische Limited nur dann geeignet, wenn tatsächlich eine eigene Betriebsstätte in Irland unterhalten wird. Ist die Limited in Deutschland tätig, dann ist sie auch hier steuerpflichtig. Sie hat dann nicht viel mit der irischen Finanzverwaltung zu tun. Steuerlich lassen sich drei Fallgruppen unterscheiden: ⇒ Die Limited, die ruht und beim Companies Registration Office eine Nullbilanz abgegeben hat, informiert das irische Revenue einmal im Jahr hierüber. Unsere Kunden erhalten hierzu einen Musterbrief von uns, der vom jeweiligen Director zu unterschreiben ist. ⇒ Die Limited, die außerhalb Irlands tätig und steuerpflichtig ist, muss dies gegenüber dem irischen Revenue angeben. Hierum kümmern wir uns im Rahemn des Sorglos-Pakets. ⇒ Befindet sich der Ort der Geschäftsleitung einer Limited in Irland, dann muss die Limited einmal im Jahr eine Körperschaftsteuererklärung (Corporation Tax Return) und ggf. eine Umsatzsteuererklärung (VAT Return) abgeben. |