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In welchen Fällen muss eine ab 2021 neu gegründete Limited beim deutschen Finanzamt angemeldet werden?

Zunächst spielt hier das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und England eine Rolle. Es enthält – wie die Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den meisten anderen OECD-Staaten auch – die Regelung, wonach eine Kapitalgesellschaft, die nach dem Recht eines Landes gegründet wurde, deren Geschäfte aber vorwiegend aus einem anderen Land geleitet wird, grundsätzlich in diesem anderen Land steuerpflichtig ist. Der Bundesfinanzhof hat hierzu konkretisiert: Erfolgt die geschäftliche Willensbildung überwiegend in Deutschland, gilt für die Limited auch deutsches Steuerrecht.

Steuerpflicht in England, wo die Unternehmenssteuern ähnlich hoch wie in Deutschland sind, setzt demnach voraus, dass die geschäftliche Willensbildung auch dort erfolgt – der Director die Geschäfte also aus England führt.

Hierzu genügt es im Zweifel allerdings nicht, alle 4 Wochen für ein Wochenende nach London zu fliegen, um dort seine geschäftlichen Entscheidungen zu treffen. Denn wenn die deutsche Finanzverwaltung Anhaltspunkt dafür sieht, dass die geschäftliche Willensbildung der Limited in Deutschland erfolgt, und die Limited damit eine „fiktive Betriebsstätte“ in Deutschland unterhält, obliegt es dem Steuerpflichtigen, also der Limited, zu beweisen, dass die geschäftlichen Entscheidungen tatsächlich außerhalb Deutschlands getroffen werden.

Achtung: Auch ein in England ansässiger Treuhand-Director begründet keine Steuerpflicht in England, soweit die geschäftlichen Entscheidungen aufgrund der vom Treuhänder erteilten Vollmacht in Deutschland getroffen werden.

Ab 2021 gegründete englische Limiteds mit deutschem Verwaltungssitz werden im deutschen Zivilrecht allerdings nicht mehr als Körperschaft anerkannt, sondern stattdessen als Einzelunternehmen, eine OHG oder eine GbR behandelt. Wegen des Grundsatzes der Maßgeblichkeit des Zivilrechts für das Steuerrecht bedeutet dies, dass eine solche Limited auch steuerlich als Einzelunternehmen bzw. Personengesellschaft (OHG bzw. GbR) zu behandeln sind. Die "Limited" muss demnach beim Finanzamt als Einzelunternehmen oder Personengesellschaft angemeldet werden.

Hieran ändert auch das deutsche Brexit-Steuerbegleitgesetz nichts, mit dem der Gesetzgeber die rd. 10.000 "deutschen Limiteds" vor den schwerwiegenden steuerlichen Folgen der drohenden Aberkennung der Rechtsfähigkeit schützen wollte (Stichwort: Liquidationsbesteuerung). Das Brexit-Steuerbegleitgesetz bestimmt dsbzgl., dass in § 12 des Körperschaftsteuergesetzes folgender neuer Absatz aufgenommen wird:

"Einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft mit Sitz im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland ist nach dem Austritt des Vereinigten Königreiches Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union das Betriebsvermögen ununterbrochen zuzurechnen, das ihr bereits vor dem Austritt zuzurechnen war. "

Vor dem Wirksamwerden des Brexit (31.12.2020) gegründete englische Limiteds mit deutschem Verwaltungssitz genießen demnach einen steuerlichen Bestandsschutz. Zur Vermeidung steuerlicher Nachteile sollten sie im englischen Handelsregister so lange eingetragen bleiben, bis sie über keine nennenswerten Vermögenswerte mehr verfügen. Das Geschäft nach dem Brexit einfach von der Limited auf einen anderen Rechtsträger zu übertragen, birgt existenzbedrohende steuerliche Risiken; siehe hierzu unsere Brexit-Sonderseite.

Wann besteht Umsatzsteuerpflicht?

Gilt für die Limited das britische Steuerrecht, dann besteht erst dann Umsatzsteuerpflicht, wenn der Umsatz der kommenden 12 Monate voraussichtlich über GBP 83.000 (ca. EUR 105.000) liegen wird. Gerade für kleinere Limiteds, deren voraussichtlicher Umsatz unter dieser Schwelle liegt, kann sich so ein erheblicher Preisvorteil im Wettbewerb mit größeren, umsatzsteuerpflichtigen Anbietern ergeben. 

Unterliegt die Limited deutschem Steuerrecht, gilt die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer gemäß § 19 UStG. Demnach muss keine Umsatzsteuer berechnet werden, wenn der Umsatz im laufenden Kalenderjahr EUR 50.000 voraussichtlich nicht übersteigen wird und im Vorjahr nicht über EUR 17.500 lag.

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