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Muss eine deutsche Zweigniederlassung beim Handelsregister angemeldet werden?

Englische Limiteds, die nach dem Brexit gegründet wurden und sich mithin nicht auf einen Bestandsschutz im deutschen Recht berufen können, müssen (und können) mithin auch keine deutsche Zweigniederlassung beim Handelsregister anmelden.

Das gilt auch dann, wenn sie hier operativ tätig sind. 

Grund: Wegen der in Deutschland geltenden Sitztheorie wird eine englische Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland im deutschen Recht umqualifiziert in ein Einzelunternehmen - wenn nur ein Gesellschafter - bzw. - wenn sie mehrere Gesellschafter hat - in eine Offene Handelsgesellschaft (OHG) oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).

Die OHG ist eine Sonderform der GbR. Verfügt die Gesellschaft über einen "nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb", handelt es sich um ein sogenanntes "Handelsgewerbe". Im Allgemeinen wird ab einem Jahresumsatz von 250.000 Euro ein solches Handelsgewerbe zu bejahen sein; neben dem Umsatz sind aber auch weitere Kriterien wie z.B. die Mitarbeiterzahl, Komplexität des Geschäftsmodells etc. zu berücksichtigen. 

Liegt ein Handelsgewerbe vor, dann handelt es sich - im Fall mehrerer Gesellschafter - um eine OHG. Und die muss beim Handelsregister angemeldet werden.

Entsprechendes gilt für den Einzelunternehmer: Betreibt er aufgrund der o.a. Grenzen ein Handelsgewerbe, dann benötigt er einen Handelsregistereintrag als "Eingetragener Kaufmann" (e.K.).

Benötigt die "deutsche Limited" bspw. egen ihres geringen Umsatzes keinen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb, dann ist auch kein Handelsregistereintrag als e.K. oder OHG eforderlich. 

Vorteil dieser drei Rechtsformen mit persönlicher Haftung: Ihre Bilanzen müssen - anders als bei beschränkt haftenden Gesellschaften - nicht beim Bundesanzeiger hinterlegt bzw. veröffentlicht werden.

Daneben muss der Geschäftsbetrieb natürlich beim Finanzamt umd Gewerbeamt angemeldet werden.

 

 

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