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Die Stiftungs-Limited bietet einem Schuldner die großartige Möglichkeit, weiterhin am Geschäftsleben teilzunehmen, ohne – etwa durch Treuhänder – seine Stellung als wirtschaftlicher Eigentümer verschleiern zu müssen. Daraus ergeben sich in der Praxis wichtige Unterschiede zur klassischen gewerblich geprägten Limited, auf die wir hier näher eingehen möchten: |
Pfändungssicherheit
Weil bei der Stiftungs-Limited die Ausschüttung von Gewinnen an die Mitglieder unmöglich ist, ist die Mitgliedschaft per Definition "wertlos". Aus diesem Grund handelt es sich bei der Mitgliedschaft bei einer Stiftungs-Limited im Gegensatz zu einer Beteiligung an einer klassischen, gewerblich geprägten Limited, nicht um einen pfändbaren Vermögensgegenstand.
Das bedeutet, dass ein Mitglied einer Stiftungs-Limited etwa auch eine Privatinsolvenz durchlaufen kann – unbeschadet seiner Beteiligung an der Stiftungs-Limited.
(Die Unpfändbarkeit gilt natürlich nicht für Verbindlichkeiten auf Unternehmensebene: Für ihre eigenen Verbindlichkeiten haftet die Stiftungs-Limited mit ihrem gesamten Vermögen.)
Mindestens zwei Personen nötig
Für eine irische Stiftungs-Limited müssen mindestens zwei Directors benannt werden, die die Gesellschaft gemeinsam vertreten, sowie ferner ein Mitglied, das aber zugleich einer der Directors sein kann.
Üblich ist hier, dass der "federführende Director" zugleich Mitglied ist und sich vom anderen Director eine Vollmacht erteilen lässt, sodass er die Gesellschaft de facto allein vertritt.
Damit ist auch gewähreistet, dass mit der Hereinnahme eines zweiten Director - i.d.R. jemand aus dem Verwandten- oder Freundeskreis - kein Risiko für den federführenden Diector verbunden ist; denn der zweite Director kann allein kann gegenüber Dritten keine bindenden Willenserklärungen im Namen der Stiftungs-Limited abgeben.
Keine Scheinselbständigkeit möglich!
Wenn ein Unternehmer einen Großteil seines Umsatzes mit nur einem Auftraggeber erwirtschaftet, gilt er sozialversicherungsrechtlich u.U. als abhängig Beschäftigter. Dies gilt auch bei Zwischenschaltung einer GmbH oder einer klassischen Limited, deren beherrschender Gesellschafter der Unternehmer ist. Die Folge, wenn dies im Rahmen einer Betriebsprüfung ans Licht kommt: Es müssen Versicherungsbeiträge für mehrere Jahre auf einen Schlag nachgezahlt werden. Hinzu kommen i.d.R. empfindliche Bußgelder; schon so manch scheinselbständiger Unternehmer ist auf diese Weise in die Insolvenz geschlittert.
Erzielt statt des Unternehmers aber eine Stiftungs-Limited ihren Umsatz vorwiegend mit einem Auftraggeber, besteht ein solches Risiko naturgemäß nicht; denn die Gewinne der Stiftungs-Limited stehen ja aufgrund des Verbots, diese als Dividende an die Mitglieder auszuschütten, der Stiftungs-Limited und nicht ihren Mitgliedern zu. Die Stiftungs-Limited selbst ist aber als Körperschaft nicht sozialversicherungspflichtig.
Im Ergebnis ist der Director einer Stiftungs-Limited insoweit sozialversicherungsrechtlich allenfalls im Hinblick auf sein (ggf. entsprechend niedriges) Director-Gehalt als angestellt zu qualifizieren; der Gewinn der Stiftungs-Limited hingegen ist frei von Sozialabgaben. Das Risiko der Scheinselbständigkeit besteht insoweit bei der Stiftungs-Limited nicht.
Geschäftsgegenstand
Der Geschäftsgegenstand der Stiftungs-Limited wird im Gesellschaftsvertrag umfassend gemeinnützig geregelt; er lautet: „Förderung und Regulierung von Kommerz, Kunst, Wissenschaft, Bildung, Religion, Wohlfahrt oder eines Berufsstandes“.
Bei der Anmeldung der deutschen Zweigniederlassung wird ein abweichender, konkreterer Geschäftsgegenstand benannt. Er sollte der tatsächlich beabsichtigten Tätigkeit entsprechen, bspw. „Betrieb eines Online-Shops für KFZ-Ersatzteile.“
Aus den unterschiedlich angegebenen Geschäftszwecken folgt indes kein Widerspruch: Der konkrete, mit Gewinnerzielungsabsicht unterlegte Geschäftszweck der deutschen Zweigniederlassung dient dem Oberziel in Form des allgemeinen, gemeinnützigen Geschäftszwecks laut Gesellschaftsvertrag (vgl. OLG Dresden, Urteil v. 25.01.2016 - 17 W 27/16).
Der Geschäftsgegenstand der deutschen Zweigniederlassung unterscheidet sich mithin von dem im Gesellschaftsvertrag, denn die Limited verfolgt mit ihrer deutschen Zweigniederlassung durchaus eine Gewinnerzielungsabsicht; die Gewinne können gemäß Gesellschaftsvertrag nur für die dort bezeichneten, gemeinnützigen Zwecke verwendet werden. Die Betonung liegt wohlgemerkt auf "können" - es besteht also nicht die Pflicht, die Gewinne gemeinnützig zu verwenden; in der Praxis werden sie meist von der Gesellschaft einbehalten, sie können bspw. als Darlehen an ein Mitglied ausgereicht werden (siehe folgendes Kapitel).
Gewinnverwendung
Ein von der Stiftungs-Limited erzielter Gewinn kann gemäß Gesellschaftsvertrag nicht von den Mitgliedern entnommen werden. Der Gesellschaftsvertrag bestimmt ausdrücklich: „Der Gewinn der Gesellschaft muss zur Förderung ihres Geschäftsgegenstandes verwandt werden. Die Ausschüttung von Dividenden an die Mitglieder ist ausgeschlossen.“
Hier einige Beispiele für gängige Gestaltungen:
Beispiel 1 (Stiftungs-Limited als eigener Treuhänder): Der Unternehmer U betreibt einen Internet-Shop. Er möchte aus Diskretionsgründen nicht weiterhin im Impressum als Anbieter genannt werden. U gründet daher eine Stiftungs-Limited, die fortan im Impressum des Internet-Shops angegeben wird und die die Waren im eigenen Namen an Kunden verkauft. Was die Kunden nicht sehen: Die Stiftungs-Limited handelt als verdeckter Treuhänder für U; denn U hat mit der Stiftungs-Limited einen entsprechenden Treuhandvertrag abgeschlossen. Damit fallen die Gewinne bei U an (und sind von U zu versteuern), obwohl die Kunden ihre Kaufverträge mit der Stiftungs-Limited abgeschlossen haben.
Beispiel 2 (Rechnungstellung über Schwestergesellschaft): Die Y Limited, eine klassische Limited, betreibt eine Unternehmensberatung. Sie verspricht sich mehr Umsatz, wenn sie als „GmbH“ auftritt. Der Gesellschafter der Y Limited gründet daher eine Stiftungs-Limited mit dem Bestandteil "GMBH" im Firmennamen, die fortan die Beratungsmandate akquiriert. Die Stiftungs-Limited stellt ihren Kunden Rechnungen über die erbrachten Beratungsleistungen (z.B. EUR 1.000 pro Berater pro Tag), bezieht diese Leistungen aber wiederum bei der Y Limited. Hierfür erhält sie von der Y Limited bspw. eine Rechnung über EUR 990 pro Berater pro Tag. Der Großteil des Gewinns fällt dadurch bei der Y Limited an.
Beispiel 3 (Langfristiges Darlehen): Dies ist die mit Abstand beliebteste Gestaltung. Die Stiftungs-Limited gewährt ihrem Mitglied aus ihrem einbehaltenen Gewinn ein langfristiges Darlehen. Das Darlehen wird marktüblich verzinst. (Angesichts der aktuellen Kapitalmarktzinsen dürfte ein Zinssatz von z.B. 2 Prozent angemessen sein.) Diese Gestaltung ist auch in steuerlicher Hinsicht sehr vorteilhaft, entfällt hier doch Abgeltungssteuer und Solidaritätszuschlag von insgesamt 26,375 Prozent, wie sie bspw. bei der Gewinnausschüttung einer GmbH an ihren Gesellschafter anfielen. Das Finanzamt akzeptiert diese Gestaltung, wenn – wichtig! – das Darlehen zu marktüblichen Konditionen gewährt wird und wenn bei der Darlehensgewährung vermerkt wird, dass die Darlehenssumme auch wirklich zurückgezahlt werden soll. Als Verwendungszweck bei der Überweisung ist daher unbedingt „Darlehen“ anzugeben.
Beispiel 4 (Zeitversetztes Gehalt): Der Unternehmer U erwägt, Privatinsolvenz anzumelden. Er gründet eine Stiftungs-Limited, über die er das Unternehmen weiter betreibt, und bezieht hier ein Gehalt etwa in Höhe seines Pfändungsfreibetrags. Die Gewinne werden in der Stiftungs-Limited einbehalten (thesauriert). Nach Restschuldbefreiung wird das Gehalt des U auf die Obergrenze des Möglichen erhöht - und zwar so lange, bis die einbehaltenen Gewinne der Vorjahre aufgebraucht sind.
Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das deutsche Finanzamt
Allein die Tatsache, dass der Gesellschaftsvertrag der Stiftungs-Limited einen gemeinnützigen Geschäftsgegenstand enthält, bedeutet noch nicht, dass die deutsche Finanzverwaltung Steuervergünstigungen gewährt. Näheres hierzu regeln § 51 ff. der Abgabenordnung; die Hürden liegen hier allerdings recht hoch.
Der Unternehmer sollte also damit rechnen, dass die Gewinne seiner Stiftungs-Limited der deutschen Gewerbe- und Körperschaftsteuer nebst Solidaritätszuschlag unterliegen.
Wenn – etwa aufgrund der o.a. Maßnahmen – die Gewinne nicht in der Stiftungs-Limited anfallen, spielt dies freilich ohnehin keine Rolle.
Treuhänder bei der Stiftungs-Limited
Die Stiftungs-Limited steht nicht im Eigentum ihrer Mitglieder; es gibt keine Geschäftsanteile, die veräußert werden könnten. Vielmehr stellt die Mitgliedschaft bei der Stiftungs-Limited gerade keinen Vermögenswert dar. Dennoch kann es für einen Unternehmer sinnvoll sein, seine Mitgliedschaft bei einer Stiftungs-Limited zu anonymisieren, etwa aus 'optischen' Gründen.
Auf Wunsch stellen wir daher gern ein Treuhand-Mitglied, dessen Name im (öffentlich einsehbaren) Gesellschaftsvertrag genannt wird. Die Kosten betragen EUR 150 p.a. zzgl. MwSt.
Ein- und Austritt von Mitgliedern einer Stiftungs-Limited
Während die Anteile (Shares) an einer klassischen, gewerblich geprägten Limited durch einfache schriftliche Erklärung an Dritte übertragen werden können, geht der Wechsel von Mitgliedern einer Stiftungs-Limited anders vonstatten (Details regelt der von uns verwendete Muster-Gesellschaftsvertrag): Soll ein neues Mitglied der Stiftungs-Limited beitreten, so stellt es einen Antrag; mit Annahme durch die Directors ist der Beitritt vollzogen.
Den Ein- bzw. Austritt von Mitgliedern können Sie zum Preis von je EUR 30 zzgl. MwSt. über uns abwickeln.
Deutscher Handelsregistereintrag
Wenn eine Stiftungs-Limited, die den Bestandteil „GMBH“ oder „AG“ im Firmennamen trägt, eine deutsche Zweigniederlassung beim Handelsregister anmeldet, gilt Folgendes: § 18 HGB bestimmt, dass der Firmenname nicht irreführend sein darf. Würde die Zweigniederlassung bspw. unter dem Namen „MUSTERMANN GMBH“ angemeldet, würde die Anmeldung wohl als irreführend hinsichtlich der Rechtsform zurückgewiesen (denn es handelt sich ja gerade nicht um eine GmbH deutschen Rechts).
Diese Regelung gilt freilich nur für den im deutschen Handelsregister eingetragenen Namen der Zweigniederlassung, denn der Geltungsbereich des HGB erstreckt sich nach dem Territorialprinzip nicht auf England. Auch nach dem internationalen Privatrecht unterliegt die Firmierung eines Unternehmens dem Gesellschaftsstatut – hier also englischem Recht. In diesem Sinne entschied das OLG München, dass bei der Auslegung deutscher firmenrechtlicher Vorschriften der Niederlassungsfreiheit Rechnung zu tragen ist (OLG München, 31 Wx 92/06 v. 07.03.2007). Aus diesem Grund wird der Firmenbestandteil „GMBH" beim englischen Handelsregister auch dann beibehalten werden können, wenn eine deutsche Zweigniederlassung errichtet wird.
Der Firmenname der deutschen Zweigniederlassung muss allerdings so gewählt werden, dass er vom Firmennamen der Gesellschaft abweicht und nicht den Bestandteil „GmbH“ enthält. Demnach kann (und muss) die eingangs genannte „MUSTERMANN GMBH“ ihre deutsche Zweigniederlassung beim Handelsregister anmelden, muss ihr aber einen anderen Firmennamen geben – denkbar wäre etwa „Mustermann – Zweigniederlassung Deutschland“.
Der bislang vereinzelt anzutreffenden Auffassung einiger deutscher Registergerichte, bei der Stiftungs-Limited handele es sich eher um einen Verein als eine Kapitalgesellschaft, hat das OLG Dresden mit Urteil vom 25.01.2016 (Az.: 17 W 27/16) den Boden entzogen; es hat bestätigt, dass eine Stiftungs-Limited bei der Anmeldung der deutschen Zweigniederlassung von den Registergerichten genauso zu behandeln ist wie eine klassische Limited.