Die Stiftungs-Limited bietet einem Schuldner die großartige Möglichkeit, weiterhin am Geschäftsleben teilzunehmen, ohne – etwa durch Treuhänder – seine Stellung als wirtschaftlicher Eigentümer verschleiern zu müssen. Daraus ergeben sich in der Praxis wichtige Unterschiede zur klassischen gewerblich geprägten Limited, auf die wir hier näher eingehen möchten: |
Pfändungssicherheit
Weil bei der Stiftungs-Limited die Ausschüttung von Gewinnen an die Mitglieder unmöglich ist, ist die Mitgliedschaft per Definition "wertlos". Aus diesem Grund handelt es sich bei der Mitgliedschaft bei einer Stiftungs-Limited im Gegensatz zu einer Beteiligung an einer klassischen, gewerblich geprägten Limited, nicht um einen pfändbaren Vermögensgegenstand.
Das bedeutet, dass ein Mitglied einer Stiftungs-Limited etwa auch eine Privatinsolvenz durchlaufen kann – unbeschadet seiner Beteiligung an der Stiftungs-Limited.
(Die Unpfändbarkeit gilt natürlich nicht für Verbindlichkeiten auf Unternehmensebene: Für ihre eigenen Verbindlichkeiten haftet die Stiftungs-Limited mit ihrem gesamten Vermögen.)
Mindestens zwei Personen nötig
Für eine irische Stiftungs-Limited müssen mindestens zwei Directors benannt werden, sowie ferner ein Mitglied, das aber zugleich einer der Directors sein kann.
Üblich ist hier, dass das Mitglied als „Managing Director“ alleinvertretungsberechtigt ist und der weitere Director auf seine Vertretungsbefugnisse verzichtet, was gemäß section 159 (5) des irischen Companies Act 2014 ausdrücklich möglich ist. Eine Vorlage für die entsprechende Resolution erhalten Sie von uns. So wird gewährleistet, dass die Hereinnahme des zweiten Director - meist jemand aus dem Freundes- oder Familienkreis - kein Risiko darstellt.
Keine Scheinselbständigkeit möglich!
Wenn ein Unternehmer einen Großteil seines Umsatzes mit nur einem Auftraggeber erwirtschaftet, gilt er sozialversicherungsrechtlich u.U. als abhängig Beschäftigter. Dies gilt auch bei Zwischenschaltung einer GmbH oder einer klassischen Limited, deren beherrschender Gesellschafter der Unternehmer ist. Die Folge, wenn dies im Rahmen einer Betriebsprüfung ans Licht kommt: Es müssen Versicherungsbeiträge für mehrere Jahre auf einen Schlag nachgezahlt werden. Hinzu kommen i.d.R. empfindliche Bußgelder; schon so manch scheinselbständiger Unternehmer ist auf diese Weise in die Insolvenz geschlittert.
Erzielt statt des Unternehmers aber eine Stiftungs-Limited ihren Umsatz vorwiegend mit einem Auftraggeber, besteht ein solches Risiko naturgemäß nicht; denn die Gewinne der Stiftungs-Limited stehen ja aufgrund des Verbots, diese als Dividende an die Mitglieder auszuschütten, der Stiftungs-Limited und nicht ihren Mitgliedern zu. Die Stiftungs-Limited selbst ist aber als Körperschaft nicht sozialversicherungspflichtig.
Im Ergebnis ist der Director einer Stiftungs-Limited insoweit sozialversicherungsrechtlich allenfalls im Hinblick auf sein (ggf. entsprechend niedriges) Director-Gehalt als angestellt zu qualifizieren; der Gewinn der Stiftungs-Limited hingegen ist frei von Sozialabgaben. Das Risiko der Scheinselbständigkeit besteht insoweit bei der Stiftungs-Limited nicht.
Geschäftsgegenstand
Wie bei einer klassischen irischen Limited ist bei der irischen Stiftungs-Limited der (grob umschriebene) Geschäftsgegenstand im Gesellschaftsvertrag anzugeben.
(Die gesellschaftsrechtliche Gemeinnützigkeit der irischen Stiftungs-Limited steht dem nicht entgegen. Der Geschäftsgegenstand beschreibt, auf welche Weise Gewinn erzielt werden soll. Gewinnerzielungsabsicht liegt ebenso wie bei einer klassischen irischen Limited vor, der wesentliche Unterschied ergibt sich um Hinblick auf die Gewinnverwendung.)
Bei der Anmeldung der deutschen Zweigniederlassung wird meist ein abweichender, konkreterer Geschäftsgegenstand benannt. Er sollte der tatsächlich beabsichtigten Tätigkeit entsprechen, bspw. „Betrieb eines Online-Shops für KFZ-Ersatzteile.“
Soll die irische Stiftungs-Limited lediglich eine Beteiligung (etwa an einer deutschen UG) halten, also keine deutsche Zweigniederlassung unterhalten, dann wäre als Geschäftsgegenstand im Gesellschaftsvertrag "Activities of holding companies" (oder schlicht "Holding") anzugeben.
Gewinnverwendung
Ein von der Stiftungs-Limited erzielter Gewinn kann gemäß Gesellschaftsvertrag nicht von den Mitgliedern entnommen werden. Die Ausschüttung von Dividenden an die Mitglieder ist ausgeschlossen.
Die Gewinne können nur für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Daraus folgt, dass - wichtig! - Gewinnerzielungsabsicht zu bejahen ist. Indes besteht nicht die Pflicht, die erzielten und einbehaltenen Gewinne auch tatsächlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden; sie können gegen Zahlung eines angemessenen Zinses (also zum Zwecke der Gewinnerzielung) bspw. an ein Mitglied als Darlehen ausgereicht werden.
Hier einige Beispiele für gängige Gestaltungen:
Beispiel 1 (Stiftungs-Limited als eigener Treuhänder): Der Unternehmer U betreibt einen Internet-Shop. Er möchte aus Diskretionsgründen nicht weiterhin im Impressum als Anbieter genannt werden. U gründet daher eine Stiftungs-Limited, die fortan im Impressum des Internet-Shops angegeben wird und die die Waren im eigenen Namen an Kunden verkauft. Was die Kunden nicht sehen: Die Stiftungs-Limited handelt als verdeckter Treuhänder für U; denn U hat mit der Stiftungs-Limited einen entsprechenden Treuhandvertrag abgeschlossen. Damit fallen die Gewinne bei U an (und sind von U zu versteuern), obwohl die Kunden ihre Kaufverträge mit der Stiftungs-Limited abgeschlossen haben.
Beispiel 2 (Rechnungstellung über Schwestergesellschaft): Die Y Limited, eine klassische Limited, betreibt eine Unternehmensberatung. Sie verspricht sich mehr Umsatz, wenn sie als „GmbH“ auftritt. Der Gesellschafter der Y Limited gründet daher eine Stiftungs-Limited mit dem Bestandteil "GMBH" im Firmennamen, die fortan die Beratungsmandate akquiriert. Die Stiftungs-Limited stellt ihren Kunden Rechnungen über die erbrachten Beratungsleistungen (z.B. EUR 1.000 pro Berater pro Tag), bezieht diese Leistungen aber wiederum bei der Y Limited. Hierfür erhält sie von der Y Limited bspw. eine Rechnung über EUR 990 pro Berater pro Tag. Der Großteil des Gewinns fällt dadurch bei der Y Limited an.
Beispiel 3 (Langfristiges Darlehen): Dies ist die mit Abstand beliebteste Gestaltung. Die Stiftungs-Limited gewährt ihrem Mitglied aus ihrem einbehaltenen Gewinn ein langfristiges Darlehen. Das Darlehen wird marktüblich verzinst. (Angesichts der aktuellen Kapitalmarktzinsen dürfte ein Zinssatz von z.B. 2 Prozent angemessen sein.) Diese Gestaltung ist auch in steuerlicher Hinsicht sehr vorteilhaft, entfällt hier doch Abgeltungssteuer und Solidaritätszuschlag von insgesamt 26,375 Prozent, wie sie bspw. bei der Gewinnausschüttung einer GmbH an ihren Gesellschafter anfielen. Das Finanzamt akzeptiert diese Gestaltung, wenn – wichtig! – das Darlehen zu marktüblichen Konditionen gewährt wird und wenn bei der Darlehensgewährung vermerkt wird, dass die Darlehenssumme auch wirklich zurückgezahlt werden soll. Als Verwendungszweck bei der Überweisung ist daher unbedingt „Darlehen“ anzugeben.
Beispiel 4 (Zeitversetztes Gehalt): Der Unternehmer U erwägt, Privatinsolvenz anzumelden. Er gründet eine Stiftungs-Limited, über die er das Unternehmen weiter betreibt, und bezieht hier ein Gehalt etwa in Höhe seines Pfändungsfreibetrags. Die Gewinne werden in der Stiftungs-Limited einbehalten (thesauriert). Nach Restschuldbefreiung wird das Gehalt des U auf die Obergrenze des Möglichen erhöht - und zwar so lange, bis die einbehaltenen Gewinne der Vorjahre aufgebraucht sind.
Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das deutsche Finanzamt
Allein die Tatsache, dass der Gesellschaftsvertrag der Stiftungs-Limited einen gemeinnützigen Geschäftsgegenstand enthält, bedeutet noch nicht, dass die deutsche Finanzverwaltung Steuervergünstigungen gewährt. Näheres hierzu regeln § 51 ff. der Abgabenordnung; die Hürden liegen hier allerdings recht hoch.
Der Unternehmer sollte also damit rechnen, dass die Gewinne seiner Stiftungs-Limited der deutschen Gewerbe- und Körperschaftsteuer nebst Solidaritätszuschlag unterliegen.
Wenn – etwa aufgrund der o.a. Maßnahmen – die Gewinne nicht in der Stiftungs-Limited anfallen, spielt dies freilich ohnehin keine Rolle.
Mitglied statt Gesellschafter
Die Stiftungs-Limited steht nicht im Eigentum ihrer Mitglieder; es gibt keine Geschäftsanteile, die veräußert werden könnten, und keine gewinnbezugsberechtigten Gesellschafter. Die Mitgliedschaft bei der Stiftungs-Limited stellt gerade keinen Vermögenswert dar.
Ein- und Austritt von Mitgliedern einer Stiftungs-Limited
Während die Anteile (Shares) an einer klassischen, gewerblich geprägten Limited durch einfache schriftliche Erklärung an Dritte übertragen werden können, geht der Wechsel von Mitgliedern einer Stiftungs-Limited anders vonstatten (Details regelt der von uns verwendete Muster-Gesellschaftsvertrag): Soll ein neues Mitglied der Stiftungs-Limited beitreten, so stellt es einen Antrag; mit Annahme durch die Directors ist der Beitritt vollzogen.
Den Ein- bzw. Austritt von Mitgliedern können Sie zum Preis von je EUR 55 zzgl. MwSt. über uns abwickeln.
Deutscher Handelsregistereintrag
Eine irische Stiftungs-Limited ist in Deutschland wegen der in der EU geltenden Niederlassungsfreiheit uneingeschränkt rechtsfähig und kann hier Zweigniederlassungen errichten.
Der bislang vereinzelt anzutreffenden Auffassung einiger deutscher Registergerichte, bei der Stiftungs-Limited handele es sich eher um einen Verein als eine Kapitalgesellschaft, hat das OLG Dresden mit Urteil vom 25.01.2016 (Az.: 17 W 27/16, in diesem Fall noch für eine englische Stiftungs-Limited) den Boden entzogen; es hat bestätigt, dass eine Stiftungs-Limited bei der Anmeldung der deutschen Zweigniederlassung von den Registergerichten genauso zu behandeln ist wie eine klassische Limited.